(1) 1 Der Betreiber des Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind. 2 Der Betreiber des Unternehmensregisters stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist. 3 Die Daten dürfen vom Betreiber des Bundesanzeigers nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden § 329 HGB - Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers § 330 HGB § 331 HGB - Unrichtige Darstellung § 332 HGB - Verletzung der Berichtspflich § 329 wird wie folgt gefasst: § 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers (2) § 325 Abs. 1 Satz 7, Abs. 2, 2a und 6 sowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzuwenden
(1) Der Betreiber des Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind § 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers § 329 hat 4 frühere Fassungen und wird in 22 Vorschriften zitiert (1) 1 Der Betreiber des Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind Nach § 329 Abs. 1 S. 1 HGB prüft der Betreiber des Bundesanzeigers, ob die von den offenlegungspflichtigen Gesellschaften einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht worden sind (2) Absatz 1 ist auf Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 1, 4 oder 5 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, und auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1a des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit sie nach dessen § 2 Abs. 6 oder 10 von der Anwendung nicht ausgenommen sind, sowie auf Institute im. den festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss, den Lagebericht, die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 und den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung sowi
§ 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers (1) 1 Der Betreiber des Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind
Gem. § 329 Abs. 1 HGB hat der Betreiber des elekÂtroÂniÂschen BunÂdesÂanÂzeiÂgers zu prüfen, ob die einÂzuÂreiÂchenden UnterÂlagen fristÂgemäß und vollÂzählig einÂgeÂreicht worden sind
§ 329 Handelsgesetzbuch (HGB) - Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeiger § 329 HGB Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers Drittes Buch: Handelsbücher Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschafte Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern
§ 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern 1 Überblick 1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 § 329 HGB regelt die Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des BAnz, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft in Köln. Der Verlagsgesellschaft wird in § 329 Abs. 1 HGB dabei lediglich eine beschränkte Prüfungspflicht auferlegt,[1] die die Validierung der. Die Vorschriften der §§325 bis 329 HGB sind von allen Gesell - schaften zu beachten, die vom zweiten Abschnitt des Dritten Buches des HGB erfasst werden (§§264 ff. HGB). Dies sind alle Kapitalgesellschaften und alle Personengesellschaften, bei denen nicht wenigstens eine Person eine natürliche Person ist - sog. Haftungsbeschränkte Personengesellschaften - (§ 264
Nach § 329 HGB hat der Betreiber des Bundesanzeigers ihm von den Bundesländern bzw. Registergerichten über das Unternehmensregister die notwendigen Informationen über die in den Handelsregistern eingetragenen offenlegungs-pflichtigen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Die Prüfung bezieht sich zum einen auf die Vollzähligkeit der eingereichten Unterlagen, zum anderen auf die Einhaltung. dejure.org Übersicht HGB Abs./Nr./Satz hervorheben Rechtsprechung zu § 325a HGB § 325 Offenlegung § 325a Zweigniederlassungen von Kapital- gesellschaften mit Sitz im Ausland § 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapital 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme →. Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Rec Schuldübernahme - Prof. Dr. Helmut Rüßman gesellschaften § 328 Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung § 329 Prüfungs-und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers..
§ 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers (1) Der Betreiber des Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind. ² Der Betreiber des Unternehmensregisters stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung. § 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers (1) 1 Der Betreiber des Bundesanzeigers prüft, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind. 2 Der Betreiber des Unternehmensregisters stellt dem Betreiber des Bundesanzeigers die nach § 8b Abs. 3 Satz 2 von den Landesjustizverwaltungen übermittelten Daten zur Verfügung.
Einführung zu §§ 325-329 HGB Haller, Axel ; Hütten, Christoph ; Löffelmann, Johann Küting, Peter ; Pfitzer, Norbert ; Weber, Claus-Peter , eds § 329 HGB - Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers § 325 HGB - Offenlegung § 325a HGB - Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Auslan Erfüllungsübernahme, § 329 BGB. Bei der grundsätzlich formfreien Erfüllungsübernahme verpflichtet sich der Übernehmende dem Schuldner gegenüber im Innenverhältnis, dessen Schuld beim Gläubiger zu befriedigen. Letzterer hat damit keinen Anspruch gegen den Übernehmenden. Nach der Auslegungsregel des § 329 BGB ist im Zweifel das Versprechen, die Verbindlichkeit des Vertragspartners zu. Beck'scher Bilanz-Kommentar. Handelsgesetzbuch. Drittes Buch. Handelsbücher. Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschafte § 329 HGB, Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreiber... - Wissensmanagement kommunal Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten
Nach §329 HGB hat der Betreiber des elektronischen Bun - desanzeigers zu prüfen, ob die einzureichenden Unterlagen . 3.2.3 Hinweise zur Offenlegung September 2014 5 fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind. Zu diesem Zweck werden ihm von den Bundesländern bzw. Registergerich- ten die notwendigen Informationen über die in den Handels-registern eingetragenen. Gemäß § 264 Abs. 3 HGB sind Kapitalgesellschaften, die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in der Europäischen Union oder einem EWR-Staat einbezogen werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu erstellen, prüfen zu lassen und offenzulegen (§ 329 BGB). Der Anspruch des F gegen D könnte im vorliegenden Fall durch Abtretung auf S übergegangen sein. aa) Abtretungsvertrag (+) bb) Abtretung zulässig? Hier u. U. Abtretungsverbot gem. § 399, 1. Fall BGB. Eine Inhaltsänderung könnte darin liegen, dass D ursprünglich die Freistellung des F von seiner Verbindlichkeit gegenüber S schuldete, nach der Abtretung aber direkt Zahlung.
§ 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeigers. Wolf-Dieter Hoffmann, Norbert Lüdenbach (Dezember 2012) Ausgewählte Literatur. Auf die unter → § 325 angegebene Literatur wird verwiesen. I. Prüfungspflicht des Betreibers des eBAnz 1. generell (Abs. 1) 1 Dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (eBAnz, vgl. → § 325 Rz. 1) kommt. Nur für Zwecke der Offenlegung nach den §§ 325-329 HGB - also beschränkt auf Informationszwecke - können auch Einzelabschlüsse sowohl kapitalmarktorientierter als auch aller übrigen Unternehmen nach IAS erstellt und anstelle eines HGB-Abschlusses beim Handelsregister eingereicht werden. Da der nach HGB aufzustellende Einzelabschluss insbesondere dem Gläubigerschutz, der.
Erfüllungsübernahme, § 329 BGB. Ebenso ist der Vertrag zugunsten Dritter von der Erfüllungsübernahme abzugrenzen, vgl. § 329 BGB. Fallbeispiel: C hat einen Anspruch gegen A aus § 433 II BGB. A und B vereinbaren eine Erfüllungsübernahme nach § 329 BGB. Dann hat C gegen B keinen Anspruch auf Erfüllung, denn er erwirbt kein eigenes Forderungsrecht. Hier hat A lediglich gegen B einen. 1 Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unt
Beck Bil-Komm/Schmidt/Kliem, 12. Aufl. 2020, HGB § 275 Rn. 1-32 Prüfung durch das 325-329 Registergericht HGB) 120-126 (§§ D. Spezialvorschriften die Gesellschaften für mit beschränkter 128-136 Haftung Zweiter Abschnitt Rechtsverhältnisse GmbH: Gesellschaft GesellschafÂder und ter 29, (§§ GmbHG) 33 128-136 Dritter Abschnitt Vertretung GmbHG: Geschäftsführung und (§§ 40, 41-42a, 52 GmbHG) 46, 130-134 Fünfter Abschnitt: und Nichtigkeit. BGB § 329 BGB Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme: Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland: Publikation: BGBl. I § 329. Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme. Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben. § 329 BGB Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern
Nach § 329 BGB wird verÂmuÂtet, dass keine SchuldÂüberÂnahme und kein SchuldÂbeiÂtritt erÂfolÂgen soll. Der in § 330 S. 1 BGB anÂgeÂsproÂchene LeiÂbÂrenÂtenÂverÂtrag (§§ 759 ff. BGB) beÂgrünÂdet die PfÂlicht des SchuldÂner s, einen beÂstimmÂten reÂgelÂmà § 329 BGB - Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern
Geben Sie die Abkürzung eines Gesetzes (z.B. StGB, BGB etc.), Begriffe aus dem Titel oder aus dem Gesetzestext in die Suchzeile ein. Sie können auch mit Fundstellen aus dem Bundesgesetzblatt oder mit der Nummer des Fundstellen-Nachweises A des Bundesgesetzblatts (FNA-Nr.) suchen. Alternativ wählen Sie über den Reiter Alphabetische Liste eine Vorschrift aus. Suche. Suche; Alphabet. Liste. § 329 BGB Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern. § 433 BGB (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben. § 329 BGB; Bürgerliches Gesetzbuch; Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse; Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen; Titel 3: Versprechen der Leistung an einen Dritten § 329 BGB Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme. Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht. § 329 BGB - Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern Die §§ 329 bis 330 BGB enthalten spezielle Auslegungsregeln für die Erfüllungsübernahme sowie den Leibrentenvertrag. Die einzelnen Rechtsverhältnisse bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter. Der echte Vertrag zugunsten Dritter besteht grundsätzlich aus drei Rechtsverhältnissen. Das erste ist dasjenige zwischen dem Schuldner (Versprechender) und dem Dritten. Daneben besteht ein.
Rechtsprechung zu: BGB § 329. BAG - 3 AZR 193/15. Entscheidung vom 07.06.2016. Betriebliche Altersversorgung - Anpassung laufender Leistungen - wirtschaftliche Lage Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.06.2016, 3 AZR 193/15 Tenor Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015. HGB - leicht gemacht Das Wichtigste aus Handels-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht für Juristen, Volks- und Betriebswirte, Studierende an Fachhochschulen und Berufsakademien Kleist, Ewald 978-3-87440-329- 23. Aufl. 2015 / 110 S. Lehrbuc § 329 BGB - Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme. Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung von ihm zu fordern. § 328 BGB § 330 BGB . Seite teilen Facebook Twitter WhatsApp XING. Zitatangaben (BGB) Periodikum: RGBl Zitatstelle: 1896, 195 Ausfertigung: 1896-08-18 Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; Hinweise zum Zitieren . Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit § 328 BGB § 328 Abs. 1 BGB oder § 328 Abs. I BGB § 328 Abs. 2 BGB oder § 328 Abs. II BGB. Anwalt finde
§ 329 HGB Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeiger § 329 HGB Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des elektronischen Bundesanzeiger § 329 HGB, Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreiber... - Wissensmanagement Thüringen (TH) Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten Einführung zu §§ 325-329 HGB Haller, Axel ; Hütten, Christoph ; Löffelmann, Johann Küting, Peter ; Pfitzer, Norbert ; Weber, Claus-Peter , eds. Detail
Sofern die Schuldübernahme wegen der fehlenden Genehmigung des Gläubigers unwirksam ist, kann nach der Auslegungsregel des § 415 III 2 BGB im Zweifel im Verhältnis zwischen Schuldner und Übernehmer eine Erfüllungsübernahme § 329 BGB vorliegen. Dabei hat nur der alte Schuldner im Innenverhältnis einen Anspruch gegen den neuen Schuldner auf Erfüllung der Verpflichtung, nicht aber der Gläubiger Im Zweifel Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) kein Forderungsrecht des Gläubigers. Nicht subsidiär. sondern § 421 BGB. Keine Form. Aber: § 492 BGB; ggf. Form des Hauptvertrags. Was muss man zum Schuldbeitritt wissen Im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern entsteht die oHG durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern, der die Merkmale des § 105 Abs. 1 HGB erfüllt. Leidet der Gesellschaftsvertrag an einem Mangel, d.h. ist er unwirksam oder anfechtbar, kommt eine fehlerhafte Gesellschaft in Betracht. Sobald der Gesellschaftsvertrag geschlossen ist, handelt es sich um eine GbR, auch wenn die oHG im Innenverhältnis erst später entstehen sollte Baumbach/Hopt, HGB, 40. A Beck'scher Bilanz-Komment BeckOGK | HGB § 266 Rn. 0 Höfer/Veit/Verhuven, Betr Koller/Kindler/Roth/Drüen Münchener Kommentar HGB, Münchener Kommentar zum Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Bundesrecht § 1 BGB, Beginn der Rechtsfähigkeit § 2 BGB, Eintritt der Volljährigkeit § 3 BGB (weggefallen) § 4 BGB (weggefallen) § 5 BGB (we
Einführung zu §§ 325-329 HGB Haller, Axel ; Hütten, Christoph ; Froschhammer, Matthias Küting, Karlheinz ; Pfitzer, Norbert ; Weber, Claus-Peter , eds § 275 Gliederung (1) 1Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. 2Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen Handelsgesetzbuch. Drittes Buch. Handelsbücher. Zweiter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften. Erster Unterabschnitt. Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht Vergleichbares gibt es auch im Privatrecht, wenn dem Schuldner eines Anspruches eine angemessene Frist zu setzen ist, z. B. nach § 264, § 280, § 308, § 323, § 455, § 910, § 1003, § 2193 oder § 2307 BGB sowie im Handelsrecht (§§ 87 Abs. 3, 95 Abs. 2, 329 Abs. 2, 412 Abs. 2, 530 Abs. 4, 539 Abs. 2 HGB). Häufig ist in der Praxis hierbei eine 2-Wochenfrist anzutreffen Prüfung durch das 325-329 Registergericht HGB) 120-126 (§§ D. Spezialvorschriften die Gesellschaften für mit beschränkter 128-136 Haftung Zweiter Abschnitt Rechtsverhältnisse GmbH: Gesellschaft GesellschafÂder und ter 29, (§§ GmbHG) 33 128-136 Dritter Abschnitt Vertretung GmbHG: Geschäftsführung und (§§ 40, 41-42a, 52 GmbHG) 46, 130-134 Fünfter Abschnitt: und Nichtigkeit.
Vierter Unterabschnitt. Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers (§ 325 - § 329) Fünfter Unterabschnitt. Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften (§ 330) Sechster Unterabschnitt. Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder; Dritter Abschnitt. Ergänzende Vorschriften für eingetragene. Offenlegung / Publizitätspflicht. Nach § 325 Abs. 1 HGB besteht für Kapitalgesellschaften Publizitätspflicht: sie müssen ihren festgestellten oder gebilligten Jahresabschluss (und den Lagebericht sowie ggf. weitere Dokumente wie den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung, den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung, § 325 Abs. 1.
Lesen Sie § 267 HGB kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften Die Rechtsfolge des § 284 BGB ist ein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Hierbei ist zu beachten, dass der Betroffene zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz wählen muss (anstelle). Im obigen Fall könnte K von V somit die Wertdifferenz i.H.v. 2.000 Euro im Rahmen des Schadensersatzes oder die 8.000 Euro als Aufwendungen geltend machen. Schlussendlich ist eine Vorteilsanrechnung. § 329 Prüfungs- und Unterrichtungspflicht des Betreibers des Bundesanzeigers: 12.12.2019: Fünfter Unterabschnitt Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften: 19.12.1985 § 330 [Verordnungsermächtigung für Formblätter und andere Vorschriften] 17.07.2017: Sechster Unterabschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften.
§ 339 HGB Offenlegung Drittes Buch: Handelsbücher Dritter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften (1) 1 Der Vorstand hat unverzüglich nach der Generalversammlung über den Jahresabschluss, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht und den. weiter zu: § 329 BGB: Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 3 - Schuldverhältnisse aus Verträgen Titel 3 - Versprechen der Leistung an einen Dritten § 328 BGB Vertrag zugunsten Dritter (1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen.